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  • Der Schaf- und Ziegenzuchtverband Kärnten ist eine registrierte Ohrmarkenvergabestelle. 

    Die Vorschriften betreffend Kennzeichnung von Schafen und Ziegen sind in der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verankert.

    Wer muss kennzeichnen?

    Der Halter von Schafen und Ziegen ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von

    * 6 Monaten ab dem Geburtsdatum

    * jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlasssen des Geburtsbetriebes (z.B. Lebendverkauf, Schlachtung, Almauftrieb, zur Beweidung fremder Fläche, etc.) oder

    * jedenfalls aber vor einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder behördlichen Anordnung zu kennzeichnen - es erfolgt somit die Kennzeichnung immer am Geburtsbetrieb!

    Wie muss gekennzeichnet werden?

    Schafe und Ziegen müssen mit einer amtlichen Kennzeichnung doppelt gekennzeichnet werden:

    * mit 2 Ohrmarken oder

    * mit einer Ohrmarke und einem amtlichen elelktronischen Kennzeichen (Beim Export oder wenn bei bestimmten Vermarktungen dies vorgeschrieben wird)

    Diese zwei Kennzeichnungsarten sind auch in den Zuchtprogrammen verbindlich vorgeschrieben.

    Die Tierkennzeichnungsverordnung sieht auch noch Möglichkeiten der Kennzeichnung mit Ohrmarken und Fesselband oder mit Ohrmarken mit Bolus vor. Gleiches gilt bei der Verwendnung von elektronischen Ohrmarken.

     

    Weiters erhalten Sie bei uns auch Ohrmarkenzangen für die Kennzeichnung sowie färbige Selektionsscheiben.

     

     

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